Satzung

Paul–Benndorf–Gesellschaft zu Leipzig
Verein zur Förderung und Pflege von Kulturwerten
im Bereich des Friedhofs– und Denkmalwesens


Sonnenweg 10, 04288 Leipzig, Tel. 034297 / 12305

Präambel

Die Paul–Benndorf-Gesellschaft zu Leipzig ehrt mit der Namensgebung das umfangreiche Lebenswerk des Leipziger Studienrates Paul Benndorf (1859 – 1926) und von Alfred E. Otto Paul, welche insbesondere durch ihre jahrzehntelangen Forschungen und Publikationen auf dem Gebiet des Leipziger Friedhofswesens bis zum heutigen Tag als die bedeutendsten Leipziger Sepulkralforscher anerkannt sind.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein heißt:
"Paul–Benndorf–Gesellschaft zu Leipzig“ Verein zur Förderung und Pflege von Kulturwerten im Bereich des Friedhofs- und Denkmalwesens.

Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er zu dem Namen den Zusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist tätig auf dem Gebiet des Denkmalschutzes sowie der Denkmalpflege sowie der Kunst und Kultur auf dem Gebiet der Steinmetzkunst und widmet sich in Vorträgen und Führungen der Heimatpflege und Heimatkunde der Stadt Leipzig.
Der Verein soll die Erhaltung und Pflege historischer Friedhofsanlagen mit ihren denkmalgeschützten Grabmalen in Leipzig fördern und unterstützen. Darin eingeschlossen sind sowohl die Park- und Gartenanlagen, als auch die Werke der Grabmalkunst und solche Grabmale, die beispielhaft das Schaffen der Bildhauer und Steinmetze der Vergangenheit widerspiegeln, soweit sie Bestandteil eines Flächendenkmales sind.
Gemäß seiner Bedeutung für die Geschichte Leipzigs soll das Hauptaugenmerk auf der Erhaltung des Gesamtkunstwerkes Südfriedhof Leipzig liegen.
Der Verein soll auf die Geschichte der Leipziger Sepulkralkultur aufmerksam machen.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.


(3) Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • Maßnahmen zur Erhaltung denkmalgeschützter Einzelobjekte
  • Öffentlichkeitsarbeit (Presseinformationen, Mitteilungsblätter, Vorträge, Führungen, Ausstellungen, Exkursionen u. ä.),
  • Maßnahmen zur Pflege und Restaurierung gefährdeter Objekte
  • Auffinden neuer, geeigneter Nutzungen und Träger für gefährdete Objekte bzw. ihre Übernahme in zeitweilige oder dauerhafte Pflege (z.B. als Patenschaften),
  • Durchführung von Veröffentlichungen und Forschungsarbeiten zur Sepulkralkultur Leipzigs.

(4) Ein weiterer Zweck ist die Unterstützung von Personen, welche nach § 53, Nr. 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich hilfsbedürftig sind.

Diese Zuwendungen sind allein zur Teilhabe von Personen an Maßnahmen zur Förderung und Pflege von Kulturwerten im Bereich des Friedhofs- und Denk-malwesens zu verwenden, welche entsprechend § 53, Nr. 2, der Abgabenordnung unterstützungsfähig sind.

Die Arbeit des Vereins soll in Kontakt mit allen öffentlich rechtlichen oder gemeinnützigen Institutionen erfolgen, die mit gleicher Zielsetzung arbeiten, insbesondere aber in engem Kontakt und Austausch  mit der zuständigen kommunalen Friedhofsverwaltung in Leipzig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der AO. Er fördert ausschließlich die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Denkmalschutzes und der Kultur.
Dem Verein zufließende Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie können nur nachgewiesene Auslagen ersetzt bekommen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede an den Vereinszielen interessierte natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es ist ein Mitgliedsbeitrag durch die Mitgliederversammlung festzusetzen.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Tod,
  • durch Austritt, der zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden kann,
  • durch Ausschluss aus wichtigem Grund, der durch den Vorstand
    beschlossen werden kann.
  • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein erlischt automatisch das Amt im Vorstand des Vereines.
    Personen, die sich besondere Verdienste um die Vereinsziele erworben haben, können durch Beschluss der Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
    Als fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die den Zweck des Vereins bejahen und seine Arbeit durch finanzielle Zuwendungen oder in sonstiger Weise regelmäßig unterstützen

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(1) Der Vorstand besteht aus dem/r Vorsitzenden, seinem/r Stellvertreter/in, dem/r Schriftführer/in, dem/r Schatzmeister/in und dem/r Beisitzer/in.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Eine Abwahl ist mit Mehrheit der eingetragenen Vereinsmitglieder möglich.
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins müssen der/die Vorsitzende und sein/e / ihr/e Stellvertreter/in gemeinschaftlich handeln. Sie bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder Satzung übertragen sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand soll seine Vorstandssitzung vereinsintern veröffentlichen.
Er hat jährlich einen Rechenschaftsbericht abzugeben.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einmal jährlich einberufen.
Sie ist auch einzuberufen, wenn dieses ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal jeden Jahres stattfinden. Die Einladung soll den Mitgliedern mit der Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich zugegangen sein. Der Vorstand leitet die Sitzung. Es ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn satzungsgemäß geladen wurde.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen müssen auf der Tagesordnung angekündigt worden sein. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder. Über redaktionelle Änderungen kann der Vorstand selbständig beschließen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet besonders über:

Wahl und Entlastung des Vorstandes

  • Genehmigung des Jahresgeschäfts – und Kassenberichtes
  • Wahl von 2 nicht zum Vorstand gehörenden Kassenrevisoren
  • Bestätigung des jährlichen Etats und der Arbeitsprogramme
  • Jährliche finanzielle Einzelausgaben ab 3.500 Euro
  • Beitragsordnung und Beitragssätze
  • Satzungsänderungen
  • Festlegungen zur Wahl– und Geschäftsordnung
  • Höhe und Regelung von Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen
  • Einsprüche gegen Maßnahmen des Vorstandes und Ausschlussbeschlüsse
  • Bestätigung der Zusammensetzung und Aufgaben von Ausschüssen
  • Anträge zu Ehrenmitgliedschaften und Ehrenvorsitz


§ 6 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der eingetragenen Mitglieder erfolgen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Denkmalpflege.

Beschlossen am 25.09.2021 Leipzig 
Geändert am 25.02.2022 Leipzig

Beitragsordnung
  1. Die Beitrittsgebühr für persönliche Mitglieder beträgt 10 Euro. Schüler, Studenten, Rentner und derzeit Arbeitslose sind begünstigte Mitglieder und zahlen 5 Euro.
  2. Der Jahresbeitrag für persönliche Mitglieder beträgt mindestens 30 Euro,
    bei Ehepaaren 45 Euro. Begünstigte Mitglieder zahlen mindestens 15 Euro.
  3. Bei fördernden Mitgliedern bezahlen natürliche Personen einen Jahresbeitrag von mindestens 120 Euro, Firmen und sonstige Institutionen mindestens 250 Euro.
  4. Die Registrierung als Mitglied erfolgt, wenn die Beitrittsgebühr eingezahlt ist.
    Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März des laufenden Jahres fällig. Tritt ein Mitglied erst in der zweiten Jahreshälfte ein, wird der Jahresbeitrag bis zum 15. Dezember in halber Höhe fällig.


Leipzig, den 01. April 2008

Der Vorstand
- Vorsitzender - 



Wahlordnung für die Vorstandswahlen

§ 1 Rechtsgrundlage

Gemäß § 5 Ziffer 1 der Satzung werden die Mitglieder des Vorstandes für 3 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 2 Wählbarkeit, Wahlberechtigung

(1) Wählbar zu Vorstandsmitgliedern sind alle Vereinsmitglieder, die mindestens ein Jahr Mitglied des Vereins sind.

(2) Wahlberechtigt sind alle in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, die mindestens 6 Monate Mitglied des Vereins sind.

§ 3 Wahlvorschlag

(1) Der Vorstand stellt einen Wahlvorschlag auf, der den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung übersandt wird.

(2) Die Mitglieder können – mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung – weitere schriftliche Vorschläge an den Vorstand einreichen.

§ 4 Wahlvorstand

(1) Zur Durchführung der Wahl wird ein Wahlvorstand gebildet, dem 3 Vereinsmitglieder angehören, die nicht Vorstandsmitglieder sind oder als Vorstandsmitglied kandidieren.
(2) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der die Wahl leitet.
Die übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes wirken bei der Auszählung und Feststellung des Wahlergebnisses mit. 

§ 5 Wahlverfahren

(1) Sofern alle anwesenden Wahlberechtigten  zustimmen, erfolgt die Wahl offen durch Handheben, es sei denn, mindestens drei Anwesende verlangen ein geheime Abstimmung.
(2) Zum Vorstand gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten hat.
(3) Nach der Wahl des Vorstandes wählt dieser Vorstand aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

§ 6 Inkrafttreten

Die Wahlordnung tritt am 01. 04.2008 in Kraft.